Vereinssatzung proVOGTLANDschaft

Stand: 09.02.2021

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen proVOGTLANDschaft e.V. .

2. Er hat seinen Sitz in Tanna.

3.3. Er wurde am 11.03.2018 gegründet und unter der Nr. VR 250583 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pößneck – Zweigstelle Bad Lobenstein eingetragen.

4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Vereinszweck ist die Förderung des Landschafts- und Umweltschutzes, des Tier- und Artenschutzes sowie der Kulturlandschaft und der kulturellen Spezifik der Regionen insbesondere für das Gebiet sächsisches, thüringisches und bayerisches Vogtland.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Finanzierung, Durchführung und Unterstützung von Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit zumo.g. Vereinszweck. Ziel ist es, die Öffentlichkeit besser und umfangreicher über notwendige und sinnvolle Möglichkeiten zu informieren, unsere Landschaft und Tierwelt zu schützen und was sie bedroht.
  • Die Finanzierung, Durchführung und Unterstützung von Projekten zum o.g. Vereinszweck insbesondere der Erhaltung und Erweiterung der Gebietskulissen nach Naturschutzrecht (z.B. Grünes Band, Wisenta mit Nebentälern, Elstertal, Weidatal). Dem Vogtland wird eine einmalige Sonderstellung der Landschaftsausstattung bescheinigt, welche auch zunehmend touristisch genutzt wird. Auch sind Vogelschutzgebiete geplant. Im Vogtland gibt es lt. Ornithologen einen außergewöhnlich schützenswerten Vogelbestand.
  • Die Förderung der kulturellen Spezifik der Regionen wie Brauchtum, Handwerk, Touristik, Kunst und Bildung zu den im Vereinszweck festgelegten Themen.
  • Zusatz/Satzungsänderung vom 09.02.2021:
    Die Beteiligung an Verwaltungsverfahren, die der Zulassung von Vorhaben und Projekten dienen, die dem Vereinszweck der Förderung des Landschafts- und Umweltschutzes, des Tier- und Artenschutzes sowie der Kulturlandschaft und der kulturellen Spezifik der Regionen zuwiderlaufen können, und die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln zur Verhinderung oder Verbesserung entsprechender Vorhaben und Projekte. Dies schließt die Beteiligung an Verfahren zur Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Vorhaben und Projekte sowie den entsprechenden Rechtsschutz ein.
  • Die Kooperation, Vernetzung und Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen, Bürgerinitiativen und Kommunen im Sinne des Vereinszweckes. Viele Vereine o.a. Organisationen außerhalb des Vogtlandes unterstützen ähnliche Ziele. Kooperation und Vernetzung dienen der gegenseitigen Hilfe, dem Erfahrungsaustausch und vielem mehr.

3. Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne
von § 57 AO verwirklichen.
Die Hilfspersonen sind angemessen zu vergüten.

4. Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur
Verfügung stellen (§ 58 Nr. 2 AO).

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede Körperschaft des öffentlichen und privaten Rechts werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu bejahen und zu vertreten.

2. Es wird unterschieden zwischen:

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder (ab 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

4. Stimmrecht haben ordentliche, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Nur ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre) können in Vereinsämter gewählt werden.

5. Jugendliche Mitglieder werden im Folgejahr der Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

7. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

8. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

9. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.  Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

10. Es kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann außerdem erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweifachen Anschreibens an seine zuletzt bekannte Post-, bzw. Emailadresse nicht reagiert.

11. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein aus der Mitgliedschaft. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder anderen Zuwendungen und Unterstützungsleistungen erfolgt nicht.

§ 5 Organe

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der gewählten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

5. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

6. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

7.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zu den turnusmäßigen Neuwahlen ein Vorstandsmitglied bestellen. Auf diese Weise darf aber nur ein Vorstandsmitglied bestellt werden.

8. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

9. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

10. Reguläre sowie außerordentliche Vorstandssitzungen erfolgen entweder real in Form eines physischen Treffens, oder virtuell in Form eines digital basierten Verfahrens. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  •  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands einschließlich Rechenschaftsbericht über die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins sowie die wirtschaftliche Lage
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung des/der Kassenprüfer
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins.

§ 8 Durchführung von Mitgliederversammlungen

1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

2. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Jedes stimmberechtige Mitglied hat eine Stimme.

4. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.

7. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern – Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Kassenprüfung – Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

10. Sofern die Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung (siehe §6 Pkt. 10) durchgeführt wird, wird das Protokoll vom Versammlungsleiter erstellt und beurkundet.

11. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Satzungsänderungen, Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

12. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den in §2 genannten Vereinszweck mit Nachweis der anerkannten Gemeinnützigkeit.

§ 10 Inkrafttreten

1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 09.02.2021 beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.

 


Vereinssatzung NEU 09.02.2021
Vereinssatzung NEU 09.02.2021
Größe: 1.70 MB

 


 

Kommentare sind geschlossen.