Urteil Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 CN 3.22) – Umweltverträglichkeit Baumassnahmen im Aussenbereich

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass beschleunigte
Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen für Freiflächen im Außenbereich
rechtswidrig sind.
Urteil Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 18.07.2023 (BVerwG 4 CN 3.22, 3 S 3180/19)
Quelle: https://www.bverwg.de/180723U4CN3.22.0

Der Verzicht auf eine Umweltprüfung verstößt aus Sicht des BVerwG 
gegen die europäische ‚Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung
(SUP-RL)’.

Kommunen können laufende Verfahren im Außenbereich nicht wie bisher ohne
Umweltprüfung weiterbetreiben, sondern müssen sie in ein Regelverfahren
überführen. Inzwischen liegt die Urteils­begründung vor.
Urteil:
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180723U4CN3.22.0.pdf

Sind Bebauungspläne nach Paragraf 13b BauGB bereits in Kraft getreten,
leiden sie nach dem Urteil des BVerwG unter einem sogenannten „beachtlichen
Verfahrensmangel
“. Solche Verfahrensmängel werden gemäß Paragraf 215 BauGB
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Bekannt­machung des
Bebauungsplans schriftlich gerügt worden sind
.
Quelle:
https://kommunal.de/urteil-vereinfachtes-verfahren-baugesetzbuch-begruendung

Nachdem das BVerwG festgestellt hat, dass ein Absehen von der Umweltprüfung
gegen die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie) verstößt
(BVerwG, Urt. V. 18.07.2023, Az. 4 CN 3.22), ist nach Art. 3 SUP-Richtlinie bei
Plänen, die erhebliche Umweltauswirkungen haben, eine Umweltprüfung zwingend
durchzuführen
. Dabei sind erhebliche Umweltauswirkungen auch wegen der
Unterschiedlichkeit der betroffenen Flächen bei Bebauungsplänen nach § 13b BauGB
nicht von vornherein ausgeschlossen. § 13b BauGB darf daher wegen des Vorrangs
des Unionsrechts nicht angewendet werden
.
Quelle
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-4cn322-13baugb-europarecht-beschleunigte-verfahren-unanwendbarkeit/

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hätte eine Umweltprüfung durchgeführt
und ein Umwelt­bericht erstellt werden müssen. Deren Fehlen führte nach § 214 BauGB
zu einem beachtlichen Fehler, der innerhalb der Jahresfrist nach § 215 BauGB gerügt
worden ist. Das Gericht stellte daher die Unwirk­samkeit des Bebauungsplans fest.

Wichtig:

a) Für alle noch laufenden Genehmigungsverfahren:
Höchstrichterlich wurde festgestellt, dass die Umweltprüfung nachgeholt und ein
Umweltbericht erstellt werden muss
. Das BVerwG hat ohne weitere Begründung
§ 13b BauGB insgesamt für nicht anwendbar erklärt.
Bebauungspläne müssen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein und ein
Eingriffs­ausgleich hat stattzufinden
. Diese Schritte sind nachzuholen. Insoweit
muss auch eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung stattfinden.
Auf der Grundlage des ausführlichen Umweltbeitrags kann das Verfahren nach
Erstellung des Umwelt­berichts fortgeführt bzw. zum erneuten Abschluss gebracht
werden. Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans kann ggf. im
Parallelverfahren erfolgen. Ob insoweit die frühzeitige Öffentlich­keits- und
Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauGB entbehrlich ist, ist eine
Frage des Einzelfalls. Die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung findet Anwendung. D. h.
die Eingriffe sind konkret zu ermitteln, zu bewerten und angemessen auszugleichen.
Steht kein Ökokonto zu Verfügung, kann sich die Suche nach Ausgleichsmaßnahmen
und dafür geeignete Flächen aufwendig gestalten.
Der zeitliche Aufwand im laufenden Verfahren zur Heilung kann mehrere Monate
in Anspruch nehmen.

Liegen im Genehmigungsverfahren keine Umweltprüfung und kein Umwelt-
bericht vor
, sollte unter Berufung auf das Urteil des BVerwG
 vom 18.07.2023
(BVerwG 4 CN 3.22, 3 S 3180/19) innerhalb eines Jahres, ab Bekanntmachung
des Bebauungsplans/Vorhabens, schriftlich gerügt werden.

b) Bei abgeschlossen Bebauungsplanverfahren, die bereits mehr als ein Jahr
in Kraft sind und bei fehlender Umweltprüfung nicht gerügt wurden 
ist der Fehler
nach Maßgabe des § 215 BauGB unbeachtlich. Eine Fehlerheilung ist somit nicht
mehr möglich. Der Bebauungsplan ist wirksam.
§ 215 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften) wird
nach herrschender rechtlicher Meinung als europarechtskonform angesehen.

Quelle mit freundlicher Genehmigung:

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